UbG § 39. Einsicht in die Krankengeschichte, BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

9. Abschnitt Datenschutz

§ 39. Einsicht in die Krankengeschichte

Der Vertreter des Kranken hat ein Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte; dem Kranken steht dieses Recht insoweit zu, als die Einsicht seinem Wohl nicht abträglich ist. Die Verweigerung der Einsicht ist vom behandelnden Arzt in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden.

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