UbG § 39. Einsicht in die
Krankengeschichte, BGBl. I Nr. 147/2022, gültig ab 01.07.2023
9. Abschnitt Datenschutz
§ 39. Einsicht in die Krankengeschichte
Der Patient und sein Vertreter haben das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte.
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MAAAA-77223