UbG § 39. Einsicht in die Krankengeschichte, BGBl. I Nr. 147/2022, gültig ab 01.07.2023

9. Abschnitt Datenschutz

§ 39. Einsicht in die Krankengeschichte

Der Patient und sein Vertreter haben das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte.

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