UbG § 38a. Nachträgliche Überprüfung, BGBl. I Nr. 147/2022, gültig ab 01.07.2023

8. Abschnitt

§ 38a. Nachträgliche Überprüfung

(1) Auf Antrag des Patienten oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Unterbringung, der Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einschränkung der Kontakte zur Außenwelt, der Beschränkung eines sonstigen Rechts oder der medizinischen Behandlung zu entscheiden, auch wenn die Unterbringung bereits aufgehoben oder die Beschränkung, Einschränkung oder Behandlung bereits beendet wurde und seit dem Ende der Unterbringung nicht mehr als drei Jahre vergangen sind. Auf Antrag des Vertreters hat das Gericht darüber auch dann zu entscheiden, wenn der Patient während oder bis zu einem Monat nach Aufhebung der Unterbringung verstorben ist.

(2) Über Anträge nach Abs. 1 ist mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung hat das Gericht den Patienten, seinen Vertreter und den Abteilungsleiter zu laden. Es kann auch einen Sachverständigen beiziehen (§ 19 Abs. 3). Der Abteilungsleiter hat dem Gericht die Krankengeschichte vorzulegen. § 25 gilt entsprechend.

(3) § 28 Abs. 1 gilt sinngemäß. Gegen den Beschluss, mit dem eine Unterbringung, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, eine Einschränkung der Kontakte zur Außenwelt mit der Außenwelt, eine Beschränkung eines sonstigen Rechtsoder eine medizinische Behandlung für unzulässig erklärt wird, kann der Abteilungsleiter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.

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