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UbG § 37a. Behandlung außerhalb der psychiatrischen Abteilung, BGBl. I Nr. 147/2022, gültig ab 01.07.2023

7. Abschnitt Beschränkungen und Behandlungen

§ 37a. Behandlung außerhalb der psychiatrischen Abteilung

Muss eine medizinische Behandlung nicht psychiatrischer Art an einem untergebrachten Patienten außerhalb einer psychiatrischen Abteilung durchgeführt werden, so bleibt die Unterbringung bei Fortbestand der Voraussetzungen des § 3 Z 1 nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 Z 2 und 3 für die Zeit der Behandlung aufrecht.

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