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UbG § 36., BGBl. I Nr. 147/2022, gültig ab 01.07.2023

7. Abschnitt Beschränkungen und Behandlungen

§ 36.

(1) Soweit der Patient entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durchgeführt werden.

(2) Soweit der Patient nicht entscheidungsfähig ist und einen gewählten oder gesetzlichen Vertreter hat, darf er nur mit Zustimmung seines Vertreters behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertreters durchgeführt werden.

(3) Soweit der Patient nicht entscheidungsfähig ist und keinen gewählten oder gesetzlichen Vertreter hat, darf er ohne Einwilligung und Zustimmung behandelt werden; von der Behandlung ist unverzüglich der Patientenanwalt zu verständigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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