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UbG § 32., BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

6. Abschnitt

§ 32.

Unbeschadet der Fälle, in denen das Gericht die Unterbringung des Kranken für nicht oder für nicht mehr zulässig erklärt, hat der Abteilungsleiter die Unterbringung jederzeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er hat hievon unverzüglich das Gericht und den Vertreter des Kranken zu verständigen.

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