UbG § 31. Aufhebung der Unterbringung, BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2023

6. Abschnitt

§ 31. Aufhebung der Unterbringung

(1) Vor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn eine der im § 28 Abs. 1 genannten Personen dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.

(2) Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.

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