UbG § 31. Aufhebung der Unterbringung, BGBl. I Nr. 77/2023, gültig ab 14.07.2023

6. Abschnitt

§ 31. Aufhebung der Unterbringung

(1) Vor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn der Patient oder sein Vertreter dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.

(2) Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.

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