UbG § 27. Zustellung, BGBl. I Nr. 18/2010, gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 27. Zustellung

Das Gericht hat, wenn die Unterbringung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Beschluß ist dem Kranken, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.

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MAAAA-77223