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UbG § 27. Zustellung, BGBl. I Nr. 18/2010, gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 27. Zustellung

Das Gericht hat, wenn die Unterbringung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Beschluß ist dem Kranken, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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MAAAA-77223