UbG § 27. Zustellung, BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 27. Zustellung

Das Gericht hat innerhalb von acht Tagen den Beschluß auszufertigen. Der Beschluß ist dem Kranken, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.

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MAAAA-77223