UbG § 27. Zustellung, BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung
§ 27. Zustellung
Das Gericht hat innerhalb von acht Tagen den Beschluß auszufertigen. Der Beschluß ist dem Kranken, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.
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MAAAA-77223