UbG § 27. Zustellung, BGBl. I Nr. 147/2022, gültig ab 01.07.2023

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 27. Zustellung

Das Gericht hat, wenn die Unterbringung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Beschluss ist dem Patienten, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.

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