UbG § 24., BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2023

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 24.

Der Abteilungsleiter hat vor Beginn der mündlichen Verhandlung dem Gericht die Krankengeschichte vorzulegen und dafür zu sorgen, daß der Kranke an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Dabei ist auch darauf zu achten, daß ein Kranker andere Verhandlungen tunlichst nicht wahrnehmen kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-77223