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UbG § 24., BGBl. I Nr. 147/2022, gültig ab 01.07.2023

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 24.

Der Abteilungsleiter hat vor Beginn der mündlichen Verhandlung dem Gericht die Krankengeschichte zugänglich zu machen und dafür zu sorgen, dass der Patient an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Dabei ist auch darauf zu achten, dass andere Patienten die Verhandlung tunlichst nicht wahrnehmen können.

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