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UbG § 18. Gegenstand des Verfahrens, BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2023

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 18. Gegenstand des Verfahrens

Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.

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