UbG § 18. Gegenstand des Verfahrens, BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2023

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 18. Gegenstand des Verfahrens

Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-77223