UbG § 18. Gegenstand des Verfahrens, BGBl. I Nr. 147/2022, gültig ab 01.07.2023

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 18. Gegenstand des Verfahrens

Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Patienten in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.

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