5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung
§ 17. Verständigung des Gerichtes
Wird eine Person ohne Verlangen in eine Anstalt aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung sind Ausfertigungen der ärztlichen Zeugnisse (§ 10 Abs. 1) anzuschließen.
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