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UbG § 17. Verständigung des Gerichtes, BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 17. Verständigung des Gerichtes

Wird eine Person ohne Verlangen in eine Anstalt aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung sind Ausfertigungen der ärztlichen Zeugnisse (§ 10 Abs. 1) anzuschließen.

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