UbG § 16a. Unterstützung des Patienten durch eine Vertrauensperson, BGBl. I Nr. 147/2022, gültig ab 01.07.2023

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 16a. Unterstützung des Patienten durch eine Vertrauensperson

(1) Der Patient hat das Recht, dem Abteilungsleiter jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Diese hat die Aufgabe, den Patienten in seiner Meinungsbildung zu unterstützen; Vertretungsbefugnisse kommen ihr nicht zu.

(2) Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, dass der Patient über sein Recht auf Namhaftmachung einer Vertrauensperson möglichst frühzeitig und nachweislich informiert wird

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