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UbG § 16., BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 16.

(1) Der Kranke kann auch selbst einen Vertreter wählen; dieser hat das Gericht von der Bevollmächtigung zu verständigen.

(2) Ist der vom Kranken selbst gewählte Vertreter ein Rechtsanwalt oder Notar, so erlischt die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts dem Gericht gegenüber mit dessen Verständigung von der Bevollmächtigung; im übrigen bleibt die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts aufrecht, soweit der Kranke nichts anderes bestimmt. Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts lebt im vollen Umfang wieder auf, wenn der Rechtsanwalt oder Notar dem Gericht die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitteilt.

(3) Von der Begründung oder der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eines Kranken hat das Gericht den Patientenanwalt und den Abteilungsleiter zu verständigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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