UbG § 12. Zuständigkeit des Gerichtes und Verfahren, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2023

5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 12. Zuständigkeit des Gerichtes und Verfahren

(1) Zur Besorgung der nach diesem Bundesgesetz dem Gericht übertragenen Aufgaben ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die psychiatrische Abteilung liegt. Dies gilt auch bei Kranken, hinsichtlich deren ein Pflegschaftsverfahren bei einem anderen Gericht anhängig ist.

(2) Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Kranke ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

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