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TAG § 7. Entlohnung von Vorproben, BGBl. I Nr. 100/2010, gültig ab 01.01.2011

Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 7. Entlohnung von Vorproben

Ist ein Mitglied verpflichtet, sich dem/der Theaterunternehmer/in zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, beginnt der Bühnenarbeitsvertrag entgegen anderslautender Vereinbarungen mit dem Tag des Arbeitsantrittes, sofern nicht für die Dauer der Vorprobe ein gesonderter Bühnenarbeitsvertrag vereinbart wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAA-77213