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TAG § 42. Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen, BGBl. I Nr. 94/2024, gültig ab 19.07.2024

Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 42. Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen

(1) Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen (Alleinvermittlungsauftrag) zu schließen, ist ungültig.

(2) Unter Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, Mitglieder gemäß § 1 mit einem/einer Theaterunternehmer/in, die sich vorab nicht kennen, zur Begründung von Bühnenarbeitsverträgen zusammenzuführen. Vertragsverhandlung und Vertragsabschluss namens eines Teiles des Bühnenarbeitsvertrages stellen keine vermittelnden Tätigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes dar.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte an den Vermittler/die Vermittlerin zu bezahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist das Vermittlungsentgelt in entsprechenden Teilbeträgen jeweils mit Fälligkeit der Entgelte aus dem Bühnenarbeitsvertrag des Mitglieds fällig.

(4) Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung der Vermittlerin oder des Vermittlers beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.

(5) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:

1. soweit ein Vermittlungsentgelt entgegen § 5 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, oder in Höhe von insgesamt mehr als 10vH des Bruttoentgeltes für den vermittelten Vertrag von dem/der Vermittler/in verlangt oder entgegengenommen wird;

2. wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin geschlossen worden ist;

3. soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluss erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;

4. wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;

5. soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein/ihr Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll;

6. wenn der/die Vermittler/in zur Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen nach dem AMFG nicht berechtigt ist; oder

7. soweit das Mitglied bei Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages Zahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ab Beginn des Bühnenarbeitsvertrages leisten soll.

(6) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Abs. 5 Z 4 und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.

(7) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für den/die Theaterunternehmer/in entfällt, wenn der Bühnenarbeitsvertrag aus nicht vom Theaterunternehmen zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird und kein Entgeltanspruch besteht.

(8) Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 3 bis 7 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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