TAG § 37. Verschuldensausgleich, BGBl. I Nr. 100/2010, gültig ab 01.01.2011

§ 37. Verschuldensausgleich

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

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