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TAG § 34. Vereinbarung des Rücktrittsrechts, BGBl. I Nr. 94/2024, gültig ab 19.07.2024

Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 34. Vereinbarung des Rücktrittsrechts

Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, vor Arbeitsantritt zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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