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TAG § 32. Austritt, BGBl. I Nr. 100/2010, gültig ab 01.01.2011

Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 32. Austritt

Als ein wichtiger Grund, der das Mitglied zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

1. wenn der/die Theaterunternehmer/in das Mitglied über die behördliche Erlaubnis zum Betrieb des Unternehmens irregeführt hat oder wenn die behördliche Erlaubnis beim Arbeitsantritt noch nicht erteilt ist;

2. wenn das Mitglied zur Fortsetzung seiner Arbeitsleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;

3. wenn der/die Theaterunternehmer/in den ihm/ihr zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Mitglieder gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;

4. wenn der/die Theaterunternehmer/in das dem Mitglied zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, insbesondere, wenn er/sie fällige Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens am dritten Tag nach der Fälligkeit bezahlt oder bei Streit über die Höhe der Forderung oder die Zulässigkeit von Abzügen den bestrittenen Betrag nicht auf Verlangen ungesäumt hinterlegt oder andere wesentliche Vertragsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt;

5. wenn der/die Theaterunternehmer/in oder sein/e Stellvertreter/in sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen das Mitglied zuschulden kommen lässt oder es verweigert, das Mitglied gegen solche Handlungen anderer Mitglieder oder eines Angehörigen des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin zu schützen;

6. wenn das Theaterunternehmen an einen anderen Ort verlegt wird und das Mitglied nicht im Vertrag verpflichtet ist, seine/ihre Arbeitsleistungen auch an dem anderen Ort zu erbringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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