TAG § 30. Vorzeitige Auflösung, BGBl. I Nr. 100/2010, gültig ab 01.01.2011
Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
§ 30. Vorzeitige Auflösung
Das Bühnenarbeitsverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
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