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TAG § 30. Vorzeitige Auflösung, BGBl. I Nr. 100/2010, gültig ab 01.01.2011

Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 30. Vorzeitige Auflösung

Das Bühnenarbeitsverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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