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TAG § 29. Dauernde Schließung der Bühne, BGBl. I Nr. 100/2010, gültig ab 01.01.2011

Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 29. Dauernde Schließung der Bühne

Wird das Theater durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder wird es von der Behörde ohne Verschulden des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin auf unbestimmte Zeit geschlossen, so sind sämtliche Bühnenarbeitsverträge mit Ablauf eines Monats nach der Betriebseinstellung gelöst.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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