11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44f.
(1) § 4 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit in Kraft und ist auf Waren anzuwenden, für die die Tabaksteuerschuld nach dem entsteht.
(2) § 29a in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien, der Republik Polen, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen zur Europäischen Union in Kraft und gilt während der Übergangsfristen für
1. die Tschechische Republik
a) bis für Zigaretten;
b) bis für die sonstigen im § 29a Abs. 1 Z 1 und 2 Z 1 genannten Tabakwaren;
2. die Slowakische Republik bis ;
3. die Republik Ungarn bis ;
4. die Republik Slowenien bis ;
5. die Republik Polen bis ;
6. die Republik Estland bis ;
7. die Republik Lettland bis und
8. die Republik Litauen bis .
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