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TabStG 2022 § 44a., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2021

11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 44a.

§ 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am in Kraft.

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