Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
§ 31. Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
a) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
b) unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.
(4a) Wird im Fall des § 30a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 74 Z 16 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)
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