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TabStG 2022 § 25. 7. Einfuhren aus Drittländern, BGBl. Nr. 704/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2009

7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 25. 7. Einfuhren aus Drittländern

Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Tabaksteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

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