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TabMG 1996 § 28. Konzessionsvertrag, BGBl. I Nr. 110/2023, gültig ab 22.07.2023

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 28. Konzessionsvertrag

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat der für den Betrieb einer Tabaktrafik ausgewählten Person eine von dieser gegenzuzeichnende Vertragsbestätigung auszustellen, in der die wesentlichen Vertragsinhalte des Konzessionsvertrages zusammengefasst werden.

(2) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten für Tabakfachgeschäfte Rahmenöffnungszeiten vorgeben. Vor einer von diesen Rahmenöffnungszeiten abweichenden Änderung der vorgegebenen Öffnungszeiten ist eine Stellungnahme des zuständigen Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Die Gesellschaft kann in sachlich begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen für bestimmte Tabakfachgeschäfte festlegen. Die geltenden Öffnungszeiten sind jeweils im Konzessionsvertrag festzuhalten.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH kann unter Einhaltung der Vorgaben des § 108 BVergGKonz 2018 während der Laufzeit Änderungen an den Konzessionsverträgen vornehmen, soweit diese zur Verfolgung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele des Monopolwesens erforderlich sind. Soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen oder Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt und soweit die Änderungen nicht bereits im Konzessionsvertrag vorgesehen waren, ist die Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten erforderlich. Die betroffenen Betreiber von Tabaktrafiken sind mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der Änderung schriftlich zu verständigen.

(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen, sobald ein Tabakfachgeschäft nicht mehr persönlich, eigenverantwortlich oder selbständig geführt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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