TabMG 1996 § 15. Meldepflichten, BGBl. I Nr. 110/2023, gültig ab 22.07.2023

3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.

§ 15. Meldepflichten

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.

(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen ehestmöglich zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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