TabMG 1996 § 9. Kleinverkaufspreise, BGBl. Nr. 830/1995, gültig von 01.01.1996 bis 04.12.1998

2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 9. Kleinverkaufspreise

(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen und über Antrag des Großhändlers vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.

(2) Bei Preisänderungen gilt Abs. 1 erster Satz sinngemäß. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen verboten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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