zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
TabMG 1996 § 6. Bewilligung zum Großhandel, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2016

2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 6. Bewilligung zum Großhandel

(1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,

2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,

3. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,

4. nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

6. Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77211