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TabMG 1996 § 6., BGBl. I Nr. 12/1998, gültig von 10.01.1998 bis 04.12.1998

2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 6.

2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen Bewilligung zum Großhandel

(1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,

2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,

3. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, besitzen,

4. nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

5. über Räumlichkeiten zur Lagerung der Tabakerzeugnisse verfügen und

6. Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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