1. Allgemeines
§ 4. Herstellung von Tabakerzeugnissen
(1) Die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist der Austria Tabak Aktiengesellschaft vorbehalten.
(2) Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabak Aktiengesellschaft Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen.
(3) Bei der Erklärung des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hat die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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