1. Allgemeines
§ 4. Herstellung von Tabakerzeugnissen
(1) Die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist der Austria Tabakwerke AG vorbehalten.
(2) Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabakwerke AG Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen.
(3) Bei der Erklärung des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hat die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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