5. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 45.
(1) Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1995, tritt mit Ablauf des außer Kraft. Auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangene Zuwiderhandlungen nach § 38 des Tabakmonopolgesetzes 1968 ist diese Strafbestimmung weiterhin anzuwenden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Das Gesetz vom , StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten ist auf die Festsetzung von Preisen von Tabakerzeugnissen ab nicht anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung festgesetzten Preise für Tabakerzeugnisse gelten als nach § 9 kundgemachte Preise.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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