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TabMG 1996 § 38a., BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 38a.

(1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom bis zum hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, abzuführen.

Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum von bis zum hat der Großhändler für Zigaretten folgende Zuschläge abzuführen:

– vom bis einen Zuschlag von 50 Eurocent je 1 000 Stück

– vom bis zum einen Zuschlag von 30 Eurocent je 1 000 Stück.

Dieser Zuschlag ist jeweils dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, an diesen abzuführen.

(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritäts- und Strukturfondszuschlags zu regeln.

(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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