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TabMG 1996 § 38a., BGBl. I Nr. 151/2009, gültig von 31.12.2009 bis 14.12.2012

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 38a.

(1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom bis zum hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und an diesen abzuführen.

(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritäts- und Strukturfondszuschlags zu regeln.

(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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