TabMG 1996 § 38. Handelsspanne, BGBl. I Nr. 103/2019, gültig von 01.04.2020 bis 31.03.2023

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 38. Handelsspanne

(1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.

(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.

(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für

1. Zigaretten 53%,

2. Zigarren 45%,

3. Feinschnitt 55%,

4. Pfeifentabak 50%,

4a. Tabak zum Erhitzen 30 %,

5. andere Tabakerzeugnisse 37%

des Nettopreises.

(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für

1. Zigaretten 28,75%,

2. Zigarren 27%,

3. Feinschnitt 33%,

4. Pfeifentabak 30%,

4a. Tabak zum Erhitzen 16 %,

5. andere Tabakerzeugnisse 22%

des Nettopreises.

(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.

(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.

(7) Abweichend von Abs. 5 darf

1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück

a) ab dem nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

b) ab dem nicht niedriger sein als 0,0291 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0158 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

c) ab dem nicht niedriger sein als 0,0303 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0164 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

d) ab dem nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm

a) ab dem nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

b) ab dem nicht niedriger sein als 0,02183 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01311 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

c) ab dem nicht niedriger sein als 0,02249 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01351 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

d) ab dem nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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