4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen
§ 38. Handelsspanne
(1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
1. Zigaretten 53%,
2. Zigarren 45%,
3. Feinschnitt 55%,
4. Pfeifentabak 50%,
5. andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
1. Zigaretten 28,75%,
2. Zigarren 27%,
3. Feinschnitt 33%,
4. Pfeifentabak 30%,
5. andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10% ergibt. Hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung dieser Preisklasse finden die Bestimmungen der Preisklassenfeststellungsverordnung, BGBl. II Nr. 225/2003, sinngemäß Anwendung.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich nach Vorliegen der Meldungen für ein Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung jene Preisklasse kundzumachen, die der Berechnung der Mindesthandelsspanne gemäß Abs. 5 zugrunde zu legen ist. Die neue Mindesthandelsspanne gilt jeweils ab dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem nicht niedriger sein als 0,0224 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0122 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem nicht niedriger sein als 0,01665 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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