1. Allgemeines
§ 2. Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten
(1) Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,
1. die für die Monopolverwaltung als Empfänger eingeführt werden, oder
2. die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, oder
3. für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung (Abs. 3) erteilt wurde.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Empfängers und nicht zum Handel bestimmt sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77211