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TabMG 1996 § 28. Bewerbung um eine Tabaktrafik, BGBl. Nr. 830/1995, gültig von 01.01.1996 bis 21.07.2023

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 28. Bewerbung um eine Tabaktrafik

(1) Der Bewerber um eine Tabaktrafik hat sein Ansuchen schriftlich bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen.

(2) Der Bewerbung sind anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Alter, Wohnung, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung, Vorzugsrechte, Staatsangehörigkeit und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;

2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;

3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung ein Ansuchen stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.

(3) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefaßt sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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