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TabMG 1996 § 26. Verpflichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, BGBl. Nr. 830/1995, gültig von 01.01.1996 bis 21.07.2023

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 26. Verpflichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Verfügt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein durch Gesetz eingerichteter Wirtschaftskörper über ein Geschäftslokal, in dem nach deren Willen ein Tabakfachgeschäft geführt werden soll, so ist dieses Geschäftslokal allen Bewerbern zu den gleichen Bedingungen anzubieten und dem von der Monopolverwaltung GmbH bestellten Bewerber zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es sprechen wichtige, in der Person des Bewerbers gelegene Gründe gegen ihn.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-77211