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TabMG 1996 § 20. Besetzungskommission, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.07.2020 bis 21.07.2023

3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.

§ 20. Besetzungskommission

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Mitwirkung bei der Bestellung von Tabaktrafikanten für jedes Bundesland eine Besetzungskommission zu bilden.

(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter

1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,

2. der Monopolverwaltung GmbH,

3. des Sozialministeriumservice,

4. des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und

5. entweder der organisierten Kriegsopfer oder der organisierten Behinderten,

an.

(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.

(4) Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz namhaft zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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