3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.
§ 19. Neuerrichtungsbeirat
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken sowie die Neuerrichtung und Verlegung von Tabakwarenautomaten, die außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden sollen, einen Beirat zu bilden.
(2) Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
1. der Monopolverwaltung GmbH,
2. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
3. des Landesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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