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TabMG 1996 § 18. Beistandspflicht, BGBl. Nr. 830/1995, gültig von 01.01.1996 bis 21.07.2023

3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.

§ 18. Beistandspflicht

(1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung und die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Monopolverwaltung GmbH in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Daten zu unterstützen.

(2) Werden durch einen Großhändler oder einen Tabaktrafikanten die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im § 41 Abs. 1 genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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