TabMG 1996 § 17. Datenverarbeitung, BGBl. Nr. 830/1995, gültig von 01.01.1996 bis 30.12.2016

3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.

§ 17. Datenverarbeitung

(1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt.

(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Besetzungskommission vertretene Organisation (§ 20 Abs. 2 Z 5) sowie an das Österreichische Statistische Zentralamt ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

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