TabMG 1996 § 15. Meldepflichten, BGBl. Nr. 830/1995, gültig von 01.01.1996 bis 21.07.2023

3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.

§ 15. Meldepflichten

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.

(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Bestellung von Tabaktrafikanten und das Erlöschen einer Bestellung ehestmöglich zu übermitteln.

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